Haus- und Nutzungsordnung Dorfgemeinschaftshaus

Aus Birresdorf
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Haus- & Nutzungsordnung Dorfgemeinschaftszentrum Grafschaft-Birresdorf

Durch Beschluss des Vorstandes der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. vom 17.06.2011 gilt für das Dorfgemeinschaftszentrum Birresdorf nachfolgende Hausordnung. Die Gemeinde Grafschaft und die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. haben in der Hofanlage Berkumer Straße 2 ein Dorfgemeinschaftszentrum für die gesamte Grafschafter Bürgerschaft eingerichtet. Das Haus soll das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde fördern. Neben Räumen für Vereine stehen der Saal und die Hoffläche für kulturelle und gesellschaftliche Treffpunkte zur Verfügung. Das ehrenamtliche Engagement soll durch diese Einrichtung nachhaltig gefördert und unterstützt werden.

§ 1 Art der Einrichtung

Dorfgemeinschaftszentrum Grafschaft–Birresdorf ist eine öffentlich rechtliche Einrichtung der Gemeinde Grafschaft die, durch die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. betrieben und verwaltet wird.

Das Dorfgemeinschaftshaus gliedert sich auf in Räumlichkeiten für die Ortsvereine, Jugend und weitere Räumlichkeiten für Veranstaltungen.

§ 2 Benutzer

Die Benutzung der anderen Räumlichkeiten steht der gesamten Grafschafter Bürgerschaft und gegen eine Miete zur Verfügung. Ortsvereine nutzen diese kostenfrei. Die Raumnutzung kann nicht im Namen, im Auftrag oder in sonstiger Weise für eine andere Person, Vereinigung oder Vereine erfolgen. Die Vermietung an ortsfremde Personen und Organisationen sowie zu gewerblichen Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Die Belegung sowie die Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. Hierbei haben Veranstaltungen der Gemeinde Grafschaft und der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V Vorrang vor anderen Veranstaltungen.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

  1. Von den Besuchern und Benutzern wird erwartet, dass sie das Haus, ihre Einrichtungen und Außenanlagen sauber halten und schonend und pfleglich behandeln.
  2. Den Anweisungen des Hausmeisters, eines Vertreters der Gemeinde Grafschaft oder eines Vertreters der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. ist Folge leisten.
  3. Für sämtliche Veranstaltungen gelten die jeweils aktuellen Jugendschutzbestimmungen.
  4. Auf die Anwohner ist insbesondere bei der Zu- und Abfahrt Rücksicht zu nehmen, hierbei sind Lärmbelästigungen zu unterlassen.
  5. Im Brandfall sind die Brandschutzrichtlinien zu beachten und die Feuerwehr zu alarmieren.
  6. Das Nichtraucherschutzgesetz ist seit dem 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz in Kraft und bezieht sich auf alle öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften (z.B. auch auf Mehrzweckhallen und Bürgerhäuser), unabhängig von ihrer jeweiligen Nutzung. Auch bei privaten Veranstaltungen hat der jeweilige Mieter auf die Einhaltung des RAUCHVERBOTS in allen Räumen zu achten und ist für die Einhaltung auch verantwortlich.
  7. Das Anbringen von Nägeln, Schrauben o. ä. ist untersagt. Dekorationsmaterial darf an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen angebracht werden.
  8. Das „Poltern“ auf dem Grundstück des Dorfgemeinschaftshauses während der Mietzeit in Form von Abladen oder Werfen von Wagenladungen ist nicht gestattet.

§4 Zuwiderhandlung

Zuwiderhandlungen können mit einem Hausverbot belegt werden. Das Hausverbot wird durch die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. ausgesprochen.

§ 5 Verwaltung und Aufsicht

Das Dorfgemeinschaftszentrum wird durch die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. verwaltet.

Die laufende Aufsicht obliegt dem Hausmeister. Er sorgt im Auftrag der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. für Ordnung und Sauberkeit. Der Hausmeister ist berechtigt im Rahmen der Benutzungsordnung Anordnungen zu erteilen.

Für die Dauer von Veranstaltungen obliegt neben dem Hausmeister auch dem Veranstalter und seinen Aufsichtspersonal das Hausrecht.

§ 6 Pflichten der Benutzer

Die Benutzer sind verpflichtet:

  • die Räumlichkeiten und Außenanlagen nur zu dem vereinbarten Zweck zu benutzen,
  • in den Räumlichkeiten und Außenanlagen Ordnung zu halten und sie vor Beschädigungen zu schützen.

Mit der Benutzung des Hauses unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, der Hausordnung und allen sonstigen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen.

§ 7 Vermietung

  1. Sobald der Veranstaltungskalender aufgestellt ist, haben die dort aufgeführten Veranstaltungen Vorrang.
  2. Die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. kann die Zulassung von Veranstaltungen von der Vorlage des Programms und vom Nachweis einer ausreichenden Versicherung oder einer Kaution abhängig machen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
  3. Eine Vermietung des Saales für Disco- oder Tanzveranstaltungen erfolgt nicht.
  4. Eine Belegung während der Woche ist dann nicht möglich, wenn der Belegungswunsch auf einen Übungsabend eines Vereins, der im Dorfgemeinschaftszentrum seine Vereinsräume hat, trifft.
  5. Veranstaltungen der Gemeinde Grafschaft und der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. haben grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Veranstaltungen und Terminzusagen.
  6. Der Vorplatz im Innenhof ist nicht Teil der vermieteten Fläche. Eine Nutzung des Vorplatzes kann bei Veranstaltungen individueller Absprache und gegen eine zusätzliche Vergütung erfolgen. Ein Stehempfang ist möglich.
  7. Veranstalter ist,
    • wer Räumlichkeiten bei der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. anmietet.
    • wer bei der Veranstaltung den Eintritt kassiert,
    • wer bewirtet,
    • wer der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. gegenüber die Haftung für entstandene Schäden übernimmt
    • wer als Veranstalter auf den Werbeplakaten und in sonstigen Veröffentlichungen auftritt.
  8. Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. zulässig.
  9. Mietverträge sind schriftlich abzuschließen. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag auf Überlassung kann ein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden. Erst ein beiderseitig unterzeichneter Mietvertrag bindet die Mieter und den Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. als Vermieter.
  10. Führt der Mieter die Veranstaltung aus einem Grund, welchen die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. nicht zu vertreten hat, nicht durch, so gilt folgendes:
    • Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin werden keine Kosten berechnet.
    • Bei späterem Rücktritt werden 25 % der vereinbarten Miete berechnet. Das gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
  11. Die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung des gemieteten Bereiches im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen an den Veranstaltungstagen nicht möglich ist. Außerdem ist ein Rücktritt in folgenden Fällen ohne Schadenersatzansprüche des Mieters zulässig, wenn:
    • die vereinbarten Miet- und Nebenkosten nicht fristgerecht entrichtet sind,
    • die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lässt,
    • eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
    • bekannt wird, dass die vermieteten Bereiche nicht für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
  12. Grundsätzlich dürfen die Benutzer nur die jeweils zur Benutzung überlassenen Räume betreten.
  13. Der Veranstalter verpflichtet sich, seiner Meldepflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (GEMA) nachzukommen.
  14. Die Reinigung der benutzten Räumlichkeiten, WC und Küchenzeile ist Angelegenheit der Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. Die entsprechenden Kosten werden im jeweils aktuellen Mietvertrag ausgewiesen und dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Räumlichkeiten sind nach jeder Veranstaltung in besenreinem Zustand zu hinterlassen.
  15. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den jeweiligen Mieter.
  16. Das Herrichten (Stühle, Tische) der Räumlichkeiten ist ausschließlich Angelegenheit des Mieters.
  17. Ansprechpersonen der Trägergemeinschaft für die Vermietung sind:
    • Maria Drolshagen, Am Schalloch 4, Tel. 02641/24070 (ab 14:00 Uhr)
    • Vertretung durch:
      Uwe Geldmacher, Mariengasse, Tel.: 02641/917809

§ 8 Sicherheitsvorschriften

  1. Der Mieter und Benutzer hat darauf zu achten, dass die Zufahrten und Rettungswege auf dem Grundstück und die Fluchtwege und Ausgänge im Gebäude freigehalten werden und die Notausgänge unverschlossen und nicht verstellt sind.
  2. Ein Parken im Innenhof ist nicht gestattet.
  3. Die feuer-, sicherheits-, ordnungs- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
  4. Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung mindestens 2 Aufsichtspersonen zu benennen, die für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf verantwortlich sind und Missstände sofort abzustellen haben. Aufsichtspersonen müssen während der ganzen Veranstaltung in den Räumlichkeiten anwesend sein. Sie haben die Einhaltung dieser Benutzungsordnung und Hausordnung und die sonstigen Bedingungen des Mietvertrages zu überwachen.
  5. Es ist untersagt, in unmittelbarer Nähe des Dorfgemeinschaftshauses bzw. im Dorfgemeinschaftshaus selbst ohne behördliche Genehmigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstands der Trägergemeinschaft Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Heißluftballons („Himmelslaternen“) jeglicher Art zu zünden, zu starten und/oder abzubrennen.

§ 9 Jugendschutz, Sperrzeit und Bewirtung

Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend sind von den Veranstaltern zu beachten.

Dem Veranstalter obliegt die Überwachung der Sperrzeiten.

Bei Veranstaltungen für die Jugend dürfen nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.

§ 10 Haftung

Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und nachfolgende Abwicklung. Für alle Schäden, die durch den Mieter, seine Beauftragten oder Besucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Außenanlagen.

Spätestens bei Abschluss des Benutzungs- und Mietvertrages ist durch den Mieter das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in geeigneter Weise nachzuweisen. Durch die Unterschrift des Mieters auf dem Benutzungs- und Mietvertrag bestätigt dieser das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist eine Übergabe des Dorfgemeinschaftshauses an den Mieter nicht möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Trägergemeinschaft.

Der Mieter stellt die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. von allen Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere den Besuchern, aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen.

Die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. haftet für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der überlassenen Räume zurückzuführen sind. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden und beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. nicht.

Für vom Veranstalter eingebrachte Sachen in dem Gebäude übernimmt die Trägergemeinschaft DGH Birresdorf e.V. keine Haftung.

Die Haftung der Grundstückseigentümerin (Gemeinde Grafschaft) für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt am 17.06.2011 in Kraft.

Gez. Trägerverein „Dorfgemeinschaftshaus Birresdorf e. V.“

Der Vorstand