„Culpa in contrahendo“ – Versionsunterschied

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Version vom 28. August 2002, 12:50 Uhr

culpa in contahendo, Verschulden bei Vertragsschluß, oft auch ci.c. abgekürzt.

Dieses gesetzlich nicht geregelte Instrument hat sich zu einer gefestigten Rechssprechung entwickelt. Es geht dabei um Schadenersatz für Schäden die während der Vertragsverhandlungen entstehen. Das klassische Beispiel: Jemand betritt ein Geschäft, um dort einzukaufen, er rutscht auf dem zu glatt gebohnerten Boden aus und verletzt sich. Wenn der Geschäftsinhaber nachweisen kann, daß die Putzhilfe bisher immer sehr sorgfältig vorgegangen ist und ausgerechnet heute mal etwas zuviel Bohnerwachs aufgetragen war, so kann man ihm kaum Fahrlässigkeit vorwerfen. Da man aber davon ausgeht, dass die Einladung zu einer Vertragsverhandlung besondere Sorgfaltspflichten begründet, nimmt man bereits für die Verhandlungen ein besonderes vertragsähnliches Rechtsverhältnis an, das u.U. zu vertragsähnlichen Rechtspflichten führt.

Für einen Schadenersatz bedarf es aber immer eines schuldhaften Verhaltens. Wenn der Kunde also über die eignen Füße gestolpert ist, so wird er keine Ansprüche haben, ebensowenig, wenn er das Geschäft nur aufgesucht hat, um die Kundentoilette zu benutzen.