„Handelsrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Version vom 28. August 2002, 12:51 Uhr

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ Es handelt sich somit um ein spezielles Gebiet des Privat (Zivil)rechts, das an die Kaufmannseigenschaft bestimmter Personen anknüpft.

Es ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern erhält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des BGB. Es besteht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und Nebengesetzen. Dazu zählt auch der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht

Es regelt die Rechtsgeschäfte der Kaufleute untereinander und auch diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen nur auf einer Seite ein Kaufmann auftritt.(§345 HGB)

Das Handelsrecht stellt ein Spezialrecht für den im Handelsleben erfahrenen dar.

Dieser benötigt weniger Schutz als normale Bürger und hat ein erhöhtes Interesse an einer schnellen Abwicklung aller Geschäfte.

Deshalb sind im HGB einige Schutzrechte gegenüber dem BGB gelockert, weiterhin geht das Handelsrecht von der Vergütung jeder Tätigkeit aus, hierzu braucht es nicht unbedingt gesonderter Vereinbarungen.

Mit der Einrichtung typisierter Vertretungsregeln wie Prokura und Handlungsvollmacht ist es nicht nötig, sich in jedem Einzelfall über die genauen Vertretungsberechtigungen zu kümmern.

Durch die Einrichtung der Handelsregister kann sich jeder über grundlegende Daten für den Geschäftsverkehr informieren.